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Stichwort VHB 92 VHB 84 VHB 74
Versicherte Gefahren
Gefahrenkombination Gem.§ 3 gelten
Feuer-, ED-,
Vandalismus-, LW-, Sturm und Hagel-
schäden versichert.

Die Gefahren können
nicht einzeln ab
geschlossen werden,
Gemäß § 3 gelten
Feuer- ED-,
Vandalismus-, LW-, und Sturmschäden versichert.

Die Gefahren können
nicht einzeln ab
geschlossen werden,
Gemäß § 1 gelten
Feuer- ED- LW-,
Sturm- und
Glasschäden versichert.


Die Gefahren können
auch einzeln ab
geschlossen werden.
Anprall oder Absturz
eines Luftfahrzeuges
Gem.§ 3 Abs.1
versichert
Gem.§ 3 Abs.1 ist nur
der Anprall oder
Absturz eines
bemannten Flugkörpers versichert
Gem.§ 3 Abs.1 ist nur
der Anprall oder
Absturz eines
bemannten Flugkörpers versichert
Nutzwärmeschäden
bzw. Betriebs- oder
Bearbeitungsschäden
Mitversichert Gem.§ 9 Abs.2 a
ausgeschlossen.
Gem.§ 3 B Abs.3 a
ausgeschlossen.
Überspannungs-
schäden
Ausschluß gem.§ 9
Abs. 2 b
Bei einigen Versicherern jedoch bis bestimmter Höhe mitversichert.
Nicht mitversichert.
Ausschluß gern. § 9
Abs.2 c
Nicht mitversichert.
Ausschluß gern. § 3
Abs.3 c
Einbruchdiebstahl
und Raubschäden
durch Hausangestellte oder Personen,
die bei dem VN wohnen
Gem. § 9 Abs.3 a
nicht versichert.
Gem. § 9 Abs.3 a
nicht versichert
Gem. § 3B Abs.4
versichert jedoch mit
einer Entschädigungs-
grenze von Eur 500,
je ausführende Person
Diebstahl aus
Kraftfahrzeugen
Gem. § I Abs.3 b nicht
mitversichert.

Bei einigen Versicherern jedoch bis bestimmter Höhe mitversichert.
Gem.§ 1 Abs.3 b nicht
mitversichert.
Gem.§ 3 B Abs.5 mit
versichert, jedoch mit
einer Entschädigungs-
grenze von 2% der
VS höchstens
Eur 250.
Wäschediebstahl auf
dem Versicherungs-
grundstück
Nicht mitversichert.
Bei einigen Versicherern jedoch bis bestimmter Höhe mitversichert.
Nicht mitversichert. Gemäß § 3 B Abs.6 a
mitversichert, jedoch
mit einer Entschädi-
gungsgrenze von
Eur 250.
Diebstahl von Garten
möbel und Garten
geräten auf dem Ver-
sicherungsgrund-
stück
Nicht mitversichert
Bei einigen Versicherern jedoch bis bestimmter Höhe mitversichert.
Nicht mitversichert Gem. § 3 B Abs.6 b
mitversichert, jedoch
mit einer Entschädi-
gungsgrenze von
Eur 250
Vandalismus nach
einem Einbruch
Gem.§ 6 versichert. Gem.§ 6 versichert. Gem.§ 1 Abs.1 b nur
versichert, wenn der
Täter Diebstahlabsicht
hatte.
Stichwort VHB 92 VHB 84 VHB 74
Fahrraddiebstahl Nicht versichert
Kann nur gegen
Zuschlag mitversichert werden gem.
Klausel 7110.
Entschädigungsgrenzen
1 - 5 % der VS.
Nicht versichert
Kann nur gegen
Zuschlag mitversichert werden gem.
Klausel 7110 (alt 833).
Entschädigungsgrenzen 1 - 5 % der VS.
Gem. § 3 B Abs.6 c
mitversichert, jedoch
mit einer Entschädigungsgrenze von Eur 250.
Wärmetragende
Flüssigkeiten
z. B: Sole,Öle, Kühl- und Kältemittel
Sie werden gem.§ 7
Abs.3 b dem
Leitungswasser gleich
gesetzt. Wenn vers.
Sachen durch diese
Flüssigkeiten beschädigt werden, besteht
somit Vers. Schutz,
Nicht versichert.
Ausschluß gem.§ 9
Abs.4 d
Nicht versichert.
Rohrbruch durch
Erdsenkung oder
Erdrutsch
Gem.§ 9 Abs.4 c sind
Schäden durch
Erdsenkung oder
Erdrutsch ausgeschlos-
sen, es sei denn, dass
Leitungswasser diese
Schäden verursacht
hat.
Mitversichert. Mitversichert.
Hagel Gem.§ 3 Abs.5
und § 8 Abs.4 mit-
versichert
Hagelschäden können
durch Einschluß der
Klausel 7112 (alt 838)
eingeschlossen
werden.
Nicht mitversichert
Gebäude-und
Mobiliarverglasungen
Nicht mitversichert.
Separate Versicherung für alle Verglasungen erforderlich
Nicht mitversichert.
Separate Versicherung für alle Verglasungen erforderlich
Gem.§ 2 Abs.10 mit-
versichert. Jedoch
mit Ausnahme von
Scheiben über 3 qm
und Sonderverglasungen wie Mehrscheiben-, Isolierverglasungen u.s.w.
Stichwort VHB 92 VHB 84 VHB 74
Versicherte Kosten
Aufräumungskosten,
Bewegungs- und
Schutzkosten
Gem.§ 2 Abs.1 a und
b versichert.

Keine Entschädigungs-
grenze
Gem. § 2 Abs.1 a und
b versichert.

Keine Entschädigungs-
grenze
Gem.§ 1 Abs.2 b sind
Aufräumungskosten
versichert.
Die Entschädigungs-
grenze beträgt
Eur 250.
Transport- und Lager
kosten
Gem.§ 2 Abs.1 c sind
Kosten für den
Transport und die
Lagerung des vers. Hausrates für eine Dauer von 100 Tagen versichert, wenn die Wohnung aufgrund eines
Versicherungsfalles
unbenutzbar wurde
und dem VN die
Lagerung in einem etwa
benutzbarem Teil
nicht zumutbar ist.


Nicht mitversichert


Nicht mitversichert
Schloßänderungs-
kosten





Gem.§ 2 Abs.1 e
versichert, wenn
Schlüssel der Wohnung
durch einen
Versicherungsfall abhanden kommen
Gem.§ 2 Abs.1 d
versichert, wenn
Schlüssel der Wohnung
durch einen
Versicherungsfall abhanden kommen
Gem. §3 B Abs.3 b
nur versichert, wenn
Schlüssel der
Wohnung durch ED oder Raub abhanden
kommen
(auf Erstes Risiko)
Leitungswasser-
schäden an Boden
belägen,
Innenanstrichen oder Tapeten der gemieteten Wohnung
Gem.§ 2 Abs.1 g
versichert



Keine Entschädigungs-
grenze
Gemäß § 2 Abs.1 f
versichert



Keine Entschädigungs-
grenze
Gemäß § 3c Abs.2
sind Schäden an
Fussböden, Verputz,
Anstrich und Tapeten
versichert.
Entschädigungsgrenze 10% der VS
höchstens Eur 250
Hotelkosten Gem.§ 2 Abs.1 h sind
Hotelkosten (ohne
Nebenkosten wie z. B.
Frühstück) für die
Dauer von längstens
100 Tagen versichert,
wenn die Wohnung
aufgrund eines
Vers.falles unbewohnbar wurde und dem VN auch die Beschränkung auf einen etwa bewohnbarem Teil
nicht zumutbar ist.
Die Entschädigung ist
gem. den Bed. pro
Tag auf l% der VS
begrenzt
Nicht mitversichert. Nicht mitversichert.
Höchstentschädigung
für versicherte
Kosten.
Gem.§ 18 Abs.7
werden vers. Kosten
bis 10% auch über
die VS hinaus ersetzt.
Gem.§ 18 Abs.6
werden vers. Kosten
bis 10% auch über
die VS hinaus ersetzt.
Für vers. Kosten ist
die VS grundsätzlich
die Entschädigungs-
grenze.
Stichwort VHB 92 VHB 84 VHB 74
Versicherte Sachen
Vom Mieter einge-
fügte Sachen für die
er Gefahr trägt


Versichert gem.
§ 1Abs.2 b und § 7
Abs.2


Versichert gem.
§ 1Abs.2 b und § 7
Abs.2


Versichert sind gem.
§ 2 Abs.l a, § 3 C
Abs.3 nur Badewan-
nen, Badeöfen,
Waschbecken, son-
stige wasserführende
Installationen
Motorgetriebene
Krankenfahrstühle,
Rasenmäher, Go-Karts
und Spielfahrzeuge
Versichert gem.§ 1
Abs.2 c
Nicht mitversichert
gern. § 1 Abs.4 b
Nicht mitversichert
Wasserfahrzeuge,
Flugdrachen und
Surfgeräte
Versichert sind gern.
§ 1, Abs.2 e Kanus,
Ruder-, Falt- und
Schlauchboote und
zwar einschl. ihrer
Motoren. Außerdem
Flugdrachen und
Surfgeräte.
Versichert sind gern.
§ 1 Abs.2 c Kanus,
Ruder-, Falt- und
Schlauchboote, Flug-
drachen und Surf-
geräte. Motoren
sind jedoch nicht
mitversichert.
Versichert sind gern.
§ 2 Abs. 1 nur Falt-,
Schlauch-, Kunststoff-
boote und Kanus
(einschl. ihrer Motoren)
Arbeitsgeräte und
Einrichtungsgegen-
stände, die dem
Beruf oder dem
Gewerbe des VN
dienen
Gem.§ 1 Abs.2 e
versichert, jedoch nicht
in Räumen, die aus-
schließlich berufl.
oder gewerbl. genutzt werden
(510 Abs. 3).
Gem.§ 1 Abs.2 d
versichert, jedoch nicht
in Räumen, die aus-
schließlich berufl.
oder gewerbl.
genutzt werden
(§ 10 Abs.2).
gem.§ 2 Abs.1 b
in der Wohnung
versichert.
Kleinvieh-, Futter
und Streuvorräte
(für den Eigenbedarf)
Mitversichert




Ohne Entschädigungs-
grenze
Mitversichert




Ohne Entschädigungs-
grenze
Gem.§ 2 Abs.1 c in
der Wohnung und auf dem Versicherungs-
grundstück versichert.
Entschädigungs-
grenze Eur 250.
Sachen, die durch
einen Vers.-Vertrag
für Schmucksachen
und Pelze im Privat
besitz versichert sind.
Gem.§ 1 Abs.4 e nicht
versichert.
Gem.§ 1 Abs.4 e nicht
versichert.
Ausschluss bei
entsprechender Ver-
einbarung der
Klausel 811.
Stichwort VHB 92 VHB 84 VHB 74
Wertsachen
Wertsachenbegriff
und Entschädigungs-
grenzen
Gem.§ 19 Abs.2 liegt
die Entschädigungs-
grenze für Bargeld,
Urkunden einschl.
Sparbücher und
sonstige Wertpapiere,
Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Brief-
marken, Münzen und
Medaillen sowie alle
Sachen aus Gold oder
Platin, Pelze, handge-
knüpfte Teppiche und
Kunstgegenstände
(z. B. Gemälde, Collagen, Zeichnungen,
Graphiken und Plastiken) sowie Sachen
aus Silber und Sachen,
die über 100 Jahre alt
sind (Antiquitäten),
jedoch ohne Möbel,
bei 20% der VS.
Sofern sich diese
Sachen gem. § 19
Abs.3 außerhalb
mehrwandiger Stahl-
schränke (Mindestge-
wicht 200 kg) oder ein
gemauerter Stahl-
wandschränke mit
mehrwandiger Tür
befinden, ist die Ent-
schädigung außerdem
begrenzt auf:
Eur 100 Bargeld
Eur 250 für
Urkunden einschl.
Sparbücher und sonstige Wertpapiere
Eur 2000 für
Schmucksachen, Edel-
steine, Perlen, Brief-
marken. Münzen und
Medaillen sowie alle
Sachen aus Gold oder
Platin
Gem. § 19 Abs.2 liegt
die Entschädigungs-
grenze für Bargeld,
Urkunden einschl.
Sparbücher und
sonstige Wertpapiere,
Schmucksachen, Edel-
steine, Perlen, Brief-
marken, Münzen und
Medaillen sowie alle
Sachen aus Gold oder
Platin, Pelze, handge-
knüpfte Teppiche und
Gobelins, Ölgemälde,
Aquarelle, Zeichnungen, Graphiken und
Plastiken sowie
Sachen aus Silber und
Sachen, die über
100 Jahre alt sind
(Antiquitäten), jedoch
ohne Möbel, bei 20%
der VS.
Sofern sich diese
Sachen gern. § 19
Abs.3 außerhalb
mehrwandiger Stahl-
schränke (Mindestge-
wicht 200 kg) oder ein
gemauerter Stahl-
wandschränke mit
mehrwandiger Tür
befinden, ist die Ent-
schädigung außerdem
begrenzt auf:
Eur 750 für
Bargeld
Eur 250 für
Urkunden einschl,
Sparbücher und sonstige Wertpapiere Eur 2000 für
Schmucksachen, Edel-
steine, Perlen, Brief-
marken. Münzen und
Medaillen sowie alle
Sachen aus Gold oder
Platin
Gem.§ 2 gelten
folgende Entschä-
digungsgrenzen:
Abs. 3 b für Bargeld,
Vers. Marken,
Barrengold sowie Goldmünzen und Medaillen, sofern sie außerhalb geschl. Behältnisse aufbewahrt werden Eur 50.

Abs.3 a sofern sich
die vorgenannten
Sachen in verschlos-
senen mehrwandigen
Stahlschränken mit
mehrwandiger Tür
befinden sowie bei
Raub Eur 50

Abs.4 für Urkunden,
Wertpapiere sofern
sie außerhalb geschl.
Behältnisse aufbewahrt werden Eur 5000

Sofern sich die vorge-
nannten Sachen in
verschlossenen mehrwandigen Stahlschränken mit mehrwandiger Tür
befinden sowie bei
Raub Eur 500,
Abs.8 für Pelze,
Gold, Silber und
Schmucksachen.
Eur 10000,
Sofern Gold, Silber
und Schmucksachen
außerhalb geschl.
Behältnisse aufbewahrt werden
Eur 750 je Einzelstück
Abs.5 Abhebung
Unberechtigter von
Sparbüchern
sofern sie außerhalb
geschl. Behältnisse
aufbewahrt werden
Eur 50, bei
Möbelverschluss sowie
bei Raub Eur 250,
Abs. 6 Briefmarken
und Münzsammlungen die außerhalb geschl. Behältnisseaufbewahrt werden Eur 50 und je Einzelstück Eur 175 bei
Möbelverschluss
Eur 1000 und je
Einzelstück Eur 175
Stichwort VHB 92 VHB 84 VHB 74
Wohnungswechsel
Versicherungsschutz
während des
Wohnungswechsels
Gem.§ 11 Abs.1
besteht bis zu 2 Monaten ab Umzugs-
beginn Versicherungs-
schutz in beiden
Wohnungen.
Während des Umzuges besteht Versicherungs-
schutz nur im Rahmen der Außenversicherung
Gem. § 11 Abs.1
besteht bis zu 2
Monaten ab Umzugs-
beginn Versicherungs-
schutz in beiden Wohnungen.
Während des Umzuges besteht Versicherungs-
schutz nur im Rahmen der Außenversicherung
Gem.§ 6 Abs.1
besteht Versicherungs-
schutz in der alten Wohnung nur bis Umzugsbeendigung.
Möbelwagen Diebstahl aus
verschlossenen Möbel-
wagen ist nicht versichert.
Diebstahl aus
verschlossenen Möbel
wagen ist nicht versichert.
Mitversichert gem.
§ 6 Abs.1
Trennung von
Ehegatten
Zieht bei Trennung
von Ehegatten der
VN aus der Ehewohnung aus, besteht gem.§ 11 Abs.5 Versicherungsschutz für beide Wohnungen,
sofern der Ehegatte
die bisherigen Wohnung weiter bewohnt.
Längstens bis zum
Ablauf von 3 Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des VN folgenden Prämienfälligkeit
Nicht mitversichert Nicht mitversichert
Anzeige eines
Umzuges
Gem.§ 11, Abs.2 ist
ein Wohnungswechsel
spätestens bei
Umzugsbeginn unter Angabe der neuen
Wohnfläche in
Quadratmetern
anzuzeigen.
Gem.§ 11, Abs.2 ist
ein Wohnungswechsel
spätestens bei
Umzugsbeginn unter Angabe der neuen
Wohnfläche in
Quadratmetern
anzuzeigen.
Gem.§ 6 Abs.1 ist ein Wohnungswechsel spätestens 2 Wochen nach Abschluß des
Umzuges anzuzeigen.
Prämienänderung




Gem.§ 11Abs.3 und
4 ändert sich die
Prämie wenn für den
neuen Wohnort nach
dem Tarif ein anderer
Prämiensatz gilt.
Gem.§ 11 Abs.3 und
4 ändert sich die
Prämie wenn für den
neuen Wohnort nach
dem Tarif ein anderer
Prämiensatz gilt.
Keine Prämien-
änderung.
Stichwort VHB 92 VHB 84 VHB 74
Versicherungsort
Garagen in der Nähe
des
Versicherungsortes
Gem.§ 10 Abs.2
besteht Versicherungs-
schutz soweit diese Garagen ausschließlich von dem VN oder ein mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person zu privaten Zwecken genutzt werden.
Nicht versichert Nicht versichert
Waschmaschinen und
Wäschetrockner
Diese Geräte sind
gem.§ 10 Abs.2 auch ,
in Räumen versichert,
die der VN gemeinsam mit anderen
Hausbewohnern nutzt.
Nur in der Wohnung
des VN versichert.
Nur in der Wohnung
des VN versichert.
Tod des VN Gem.§ 15 Abs.6
endet der Vertrag
2 Monate nach dem
Tod des VN, wenn
nicht spätestens zu
diesem Zeitpunkt ein
Erbe die Wohnung in
der gleichen Weise
nutzt wie der frühere
VN.
Gem.§ 10 Abs.4
endet der Vertrag
2 Monate nach dem
Tod des VN, wenn
nicht spätestens zu
diesem Zeitpunkt ein
Erbe die Wohnung in
der gleichen Weise
nutzt wie der frühere
VN.
Mit dem Tod des VN erlischt der Versicherungsschutz
Stichwort VHB 92 VHB 84 VHB 74
Außenversicherung
Entschädigungs-
begrenzung
Gem.§ 12 Abs.6
beträgt die Entschä-
digungsgrenze 10%
der VS, höchstens
Eur 10 000
Gem.§ 12 Abs.6
beträgt die Entschä-
digungsgrenze 10%
der VS, höchstens
Eur 7500
Gem.§ 6 Abs.2
beträgt die Entschä-
digungsgrenze 10%
der VS, höchstens
Eur 5000
Dauer Der Begriff
vorübergehend ist mit
3 Monaten definiert.
Ausnahme:
Der VN oder eine mit
ihm in häuslicher
Gemeinschaft
lebende Person hält
sich zur Ausbildung,
Wehrdienst oder Zivil
dienst außerhalb der
versicherten Wohnung auf. (512 Abs. 2)
Der Begriff
vorübergehend ist mit
3 Monaten definiert
Ausnahme:
Der VN oder ein mit
ihm in häuslicher
Gemeinschaft
lebender Familien
angehöriger hält
sich zur Ausbildung,
Wehr-, oder Zivil
dienst außerhalb der
versicherten Wohnung auf. (5 12 Abs.2)
Der Begriff
vorübergehend ist zwar nicht in den Bedingungen definiert. Es gilt jedoch auch hier lt. der Rechtsprechung 3 Monate.
Ausnahme:
DerVN oder ein mit
ihm in häuslicher
Gemeinschaft
lebender Familien-
angehöriger hält
sich zur Ausbildung,
Wehr-, oder Zivil
dienst außerhalb der
versicherten Wohnung auf.
( 6 Abs.2)
Sturm- und
Hagelschäden
Gem.§ 12 Abs.3
besteht bei Sturm
und Hagelschäden,
nur Versicherungs-
schutz wenn die vers.
Sachen sich in Gebäuden befinden
Gem. § 12 Abs.3
besteht bei Sturmschäden nur Versicherungsschutz wenn die vers. Sachen sich in Gebäuden befinden
Gem. § 6 Abs.2
besteht bei
Sturmschäden auch Versicherungsschutz wenn die vers. Sachen sich außerhalb von Gebäuden befinden
Örtliche Geltung Gem.§ 12 Abs.1
besteht der Vers.
Schutz über die
Außenvers. weltweit.
Gem.§ 12 Abs.1
besteht der Vers.
Schutz über die
Außenvers. nur inner
halb Europas im
geographischen Sinne.
Gem.§ 6 Abs.2
besteht der Vers.
Schutz über die
Außenvers. nur inner
halb Europas.
Stichwort VHB 92 VHB 84 VHB 74
Versicherungssumme und -Prämie
Summenanpassung Gem.§ 16 Abs.1
erfolgt eine
Summenanpassung entsprechend um den % Satz, um den sich der vom Stat.Bundesamt für
den Monat September veröffentlichte
Preisindex ändert.
Gem.§ 16 Abs.1 c
kann der VN inner
halb eines Monates
ab Kenntnisnahme
die Anpassung der VS
aufheben lassen

(ist jedoch nicht immer empfehlenswert!)
Gem. § 16 Abs.1
erfolgt eine Summenanpassung entsprechend um den % Satz, um den sich der vom Stat. Bundesamt für den Monat
September veröffentlichte Preisindex ändert.
Gem.§ 16 Abs.1 c
kann der VN innerhalb eines Monates ab Kenntnisnahme die Anpassung der VS
aufheben lassen. (ist jedoch nicht immer empfehlenswert!)
Es kann eine
Summenanpassungs-
klausel
vereinbart werden.



Gem. Abs.3 e der
Summenanpassungs-
klausel können beide Parteien unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende der laufenden Vers.Periode die Summenanpassung kündigen.
Prämiensatz-
anpassung
Die Prämiensatz-
anpassung ist gem.
§ 16Abs.2 nicht mehr
an die Schadenent-
wicklung gebunden.
Der VN hat gem.§ 16
Abs.2 b bei jeder
Prämiensatzanpassung
ein Kündigungsrecht.
Erfolgt gem.§ 16
Abs.2 entsprechend
der Schadenentwicklung.

Der VN hat gem.§ 16
Abs.2 e je nach
Vertragsabschluss ein Kündigungsrecht wenn
sich die Prämie um
10% bzw. innerhalb
von 3 Jahren insgesamt um 20% erhöht
oder wenn sich die
Prämie pro Jahr um
mehr als 5% bzw. um
mehr als 25% seit
Vertragsbeginn erhöht.
Keine Prämiensatz-
anpassung
Stichwort VHB 92 VHB  84 VHB 74
Versicherungswert







Gem.§ 18 Abs. 2 gilt
als Vers. Wert der Wiederbeschaffungs-
preis von Sachen
gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand (Neuwert)
Lediglich wenn Sachen nicht mehr zu
verwenden sind, gilt
als Vers. Wert der
erzielbare Verkaufspreis
(gemeiner Wert)
Gem.§ 18 Abs.2 gilt
als Vers. Wert der
Wiederbeschaffungs-
preis von Sachen
gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand
(Neuwert)
Lediglich wenn
Sachen nicht mehr zu
verwenden sind, gilt
als Vers. Wert der
erzielbare Verkaufs-
preis (gemeiner Wert)
Gem. § 4 Abs.1 gilt als Vers. Wert der Wiederbeschaffungs-
preis
(Neuwert)

Ist der sich aus Alter, Abnutzung und Gebrauch ergebende Zeitwert einer Sache niedriger als 50% des
Wiederbeschaffungs-
preises so gilt als
Vers. Wert nur der
Zeitwert. Ebenso bei
nicht mehr zum
Gebrauch bestimmten Sachen.
Unterversicherung Verzicht auf
Unterversicherung ist möglich, wenn die Klausel 7712
vereinbart wird.

Voraussetzung für
diese Klausel ist der
Abschluß einer
Mindestversicherungs-
summe von
i.d.R. 650 Euro pro qm Wohnfläche.
Verzicht auf
Unterversicherung ist möglich, wenn die Klausel 7712
bzw. 834 vereinbart wird.
Voraussetzung für
diese Klausel ist der
Abschluß einer
Mindestvericherungs-
summe von
Euro 650 bzw. von
Euro 500 pro qm
Wohnfläche.
Gem.§ 5 Abs.2 wird eine Unterver-
sicherung grundsätzlich angerechnet.
Vorsorge Gem.§ 16 Abs.1 b gilt eine Vorsorge von 10% der VS als vereinbart. Gem.§ 16 Abs.1 b gilt
eine Vorsorge von
10% der VS als
vereinbart.
Keine Vorsorge
Stichwort VHB 92 VHB 84 VHB 74
Kündigung
im Schadenfall
Gem.§ 26 Abs.2 muss
die Kündigung spätestens 1 Monat nach Auszahlung der
Entschädigung dem
Vertragspartner
zugehen.

Gem. Abs.3 besteht
jetzt auch ein
Kündigungsrecht, wenn die Entschädigung aus
Gründen abgelehnt
wird, die den Eintritt
des Vers. falles unbe-
rührt lassen.
Gem.§ 26 Abs.2 muss
die Kündigung spätestens einen Monat
nach Abschluss der
Verhandlungen
über die Entschädigung dem Vertragspartner zugehen
Gem. § 19 muss die Kündigung spätestens einen Monat nach Abschluß der
Verhandlungen über die Entschädigung dem Vertrags-
partner zugehen.