die Hausratversicherungen ... hier im Onlinevergleich
Stichwort | VHB 92 | VHB 84 | VHB 74 |
Versicherte Gefahren | |||
Gefahrenkombination | Gem.§ 3 gelten Feuer-, ED-, Vandalismus-, LW-, Sturm und Hagel- schäden versichert. Die Gefahren können nicht einzeln ab geschlossen werden, |
Gemäß § 3 gelten Feuer- ED-, Vandalismus-, LW-, und Sturmschäden versichert. Die Gefahren können nicht einzeln ab geschlossen werden, |
Gemäß § 1 gelten Feuer- ED- LW-, Sturm- und Glasschäden versichert. Die Gefahren können auch einzeln ab geschlossen werden. |
Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges |
Gem.§ 3 Abs.1 versichert |
Gem.§ 3 Abs.1 ist nur der Anprall oder Absturz eines bemannten Flugkörpers versichert |
Gem.§ 3 Abs.1 ist nur der Anprall oder Absturz eines bemannten Flugkörpers versichert |
Nutzwärmeschäden bzw. Betriebs- oder Bearbeitungsschäden |
Mitversichert | Gem.§ 9 Abs.2 a ausgeschlossen. |
Gem.§ 3 B Abs.3 a ausgeschlossen. |
Überspannungs- schäden |
Ausschluß gem.§ 9 Abs. 2 b Bei einigen Versicherern jedoch bis bestimmter Höhe mitversichert. |
Nicht mitversichert. Ausschluß gern. § 9 Abs.2 c |
Nicht mitversichert. Ausschluß gern. § 3 Abs.3 c |
Einbruchdiebstahl und Raubschäden durch Hausangestellte oder Personen, die bei dem VN wohnen |
Gem. § 9 Abs.3 a nicht versichert. |
Gem. § 9 Abs.3 a nicht versichert |
Gem. § 3B Abs.4 versichert jedoch mit einer Entschädigungs- grenze von Eur 500, je ausführende Person |
Diebstahl aus Kraftfahrzeugen |
Gem. § I Abs.3 b nicht mitversichert. Bei einigen Versicherern jedoch bis bestimmter Höhe mitversichert. |
Gem.§ 1 Abs.3 b nicht mitversichert. |
Gem.§ 3 B Abs.5 mit versichert, jedoch mit einer Entschädigungs- grenze von 2% der VS höchstens Eur 250. |
Wäschediebstahl auf dem Versicherungs- grundstück |
Nicht mitversichert. Bei einigen Versicherern jedoch bis bestimmter Höhe mitversichert. |
Nicht mitversichert. | Gemäß § 3 B Abs.6 a mitversichert, jedoch mit einer Entschädi- gungsgrenze von Eur 250. |
Diebstahl von Garten möbel und Garten geräten auf dem Ver- sicherungsgrund- stück |
Nicht mitversichert Bei einigen Versicherern jedoch bis bestimmter Höhe mitversichert. |
Nicht mitversichert | Gem. § 3 B Abs.6 b mitversichert, jedoch mit einer Entschädi- gungsgrenze von Eur 250 |
Vandalismus nach einem Einbruch |
Gem.§ 6 versichert. | Gem.§ 6 versichert. | Gem.§ 1 Abs.1 b nur versichert, wenn der Täter Diebstahlabsicht hatte. |
Stichwort | VHB 92 | VHB 84 | VHB 74 |
Fahrraddiebstahl | Nicht versichert Kann nur gegen Zuschlag mitversichert werden gem. Klausel 7110. Entschädigungsgrenzen 1 - 5 % der VS. |
Nicht versichert Kann nur gegen Zuschlag mitversichert werden gem. Klausel 7110 (alt 833). Entschädigungsgrenzen 1 - 5 % der VS. |
Gem. § 3 B Abs.6 c mitversichert, jedoch mit einer Entschädigungsgrenze von Eur 250. |
Wärmetragende Flüssigkeiten z. B: Sole,Öle, Kühl- und Kältemittel |
Sie werden gem.§ 7 Abs.3 b dem Leitungswasser gleich gesetzt. Wenn vers. Sachen durch diese Flüssigkeiten beschädigt werden, besteht somit Vers. Schutz, |
Nicht versichert. Ausschluß gem.§ 9 Abs.4 d |
Nicht versichert. |
Rohrbruch durch Erdsenkung oder Erdrutsch |
Gem.§ 9 Abs.4 c sind Schäden durch Erdsenkung oder Erdrutsch ausgeschlos- sen, es sei denn, dass Leitungswasser diese Schäden verursacht hat. |
Mitversichert. | Mitversichert. |
Hagel | Gem.§ 3 Abs.5 und § 8 Abs.4 mit- versichert |
Hagelschäden können durch Einschluß der Klausel 7112 (alt 838) eingeschlossen werden. |
Nicht mitversichert |
Gebäude-und Mobiliarverglasungen |
Nicht mitversichert. Separate Versicherung für alle Verglasungen erforderlich |
Nicht mitversichert. Separate Versicherung für alle Verglasungen erforderlich |
Gem.§ 2 Abs.10 mit- versichert. Jedoch mit Ausnahme von Scheiben über 3 qm und Sonderverglasungen wie Mehrscheiben-, Isolierverglasungen u.s.w. |
Stichwort | VHB 92 | VHB 84 | VHB 74 |
Versicherte Kosten | |||
Aufräumungskosten, Bewegungs- und Schutzkosten |
Gem.§ 2 Abs.1 a und b versichert. Keine Entschädigungs- grenze |
Gem. § 2 Abs.1 a und b versichert. Keine Entschädigungs- grenze |
Gem.§ 1 Abs.2 b sind Aufräumungskosten versichert. Die Entschädigungs- grenze beträgt Eur 250. |
Transport- und Lager kosten |
Gem.§ 2 Abs.1 c sind Kosten für den Transport und die Lagerung des vers. Hausrates für eine Dauer von 100 Tagen versichert, wenn die Wohnung aufgrund eines Versicherungsfalles unbenutzbar wurde und dem VN die Lagerung in einem etwa benutzbarem Teil nicht zumutbar ist. |
Nicht mitversichert |
Nicht mitversichert |
Schloßänderungs- kosten |
Gem.§ 2 Abs.1 e versichert, wenn Schlüssel der Wohnung durch einen Versicherungsfall abhanden kommen |
Gem.§ 2 Abs.1 d versichert, wenn Schlüssel der Wohnung durch einen Versicherungsfall abhanden kommen |
Gem. §3 B Abs.3 b nur versichert, wenn Schlüssel der Wohnung durch ED oder Raub abhanden kommen (auf Erstes Risiko) |
Leitungswasser- schäden an Boden belägen, Innenanstrichen oder Tapeten der gemieteten Wohnung |
Gem.§ 2 Abs.1 g versichert Keine Entschädigungs- grenze |
Gemäß § 2 Abs.1 f versichert Keine Entschädigungs- grenze |
Gemäß § 3c Abs.2 sind Schäden an Fussböden, Verputz, Anstrich und Tapeten versichert. Entschädigungsgrenze 10% der VS höchstens Eur 250 |
Hotelkosten | Gem.§ 2 Abs.1 h sind Hotelkosten (ohne Nebenkosten wie z. B. Frühstück) für die Dauer von längstens 100 Tagen versichert, wenn die Wohnung aufgrund eines Vers.falles unbewohnbar wurde und dem VN auch die Beschränkung auf einen etwa bewohnbarem Teil nicht zumutbar ist. Die Entschädigung ist gem. den Bed. pro Tag auf l% der VS begrenzt |
Nicht mitversichert. | Nicht mitversichert. |
Höchstentschädigung für versicherte Kosten. |
Gem.§ 18 Abs.7 werden vers. Kosten bis 10% auch über die VS hinaus ersetzt. |
Gem.§ 18 Abs.6 werden vers. Kosten bis 10% auch über die VS hinaus ersetzt. |
Für vers. Kosten ist die VS grundsätzlich die Entschädigungs- grenze. |
Stichwort | VHB 92 | VHB 84 | VHB 74 |
Versicherte Sachen | |||
Vom Mieter einge- fügte Sachen für die er Gefahr trägt |
Versichert gem. § 1Abs.2 b und § 7 Abs.2 |
Versichert gem. § 1Abs.2 b und § 7 Abs.2 |
Versichert sind gem. § 2 Abs.l a, § 3 C Abs.3 nur Badewan- nen, Badeöfen, Waschbecken, son- stige wasserführende Installationen |
Motorgetriebene Krankenfahrstühle, Rasenmäher, Go-Karts und Spielfahrzeuge |
Versichert gem.§ 1 Abs.2 c |
Nicht mitversichert gern. § 1 Abs.4 b |
Nicht mitversichert |
Wasserfahrzeuge, Flugdrachen und Surfgeräte |
Versichert sind gern. § 1, Abs.2 e Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote und zwar einschl. ihrer Motoren. Außerdem Flugdrachen und Surfgeräte. |
Versichert sind gern. § 1 Abs.2 c Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote, Flug- drachen und Surf- geräte. Motoren sind jedoch nicht mitversichert. |
Versichert sind gern. § 2 Abs. 1 nur Falt-, Schlauch-, Kunststoff- boote und Kanus (einschl. ihrer Motoren) |
Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegen- stände, die dem Beruf oder dem Gewerbe des VN dienen |
Gem.§ 1 Abs.2 e versichert, jedoch nicht in Räumen, die aus- schließlich berufl. oder gewerbl. genutzt werden (510 Abs. 3). |
Gem.§ 1 Abs.2 d versichert, jedoch nicht in Räumen, die aus- schließlich berufl. oder gewerbl. genutzt werden (§ 10 Abs.2). |
gem.§ 2 Abs.1 b in der Wohnung versichert. |
Kleinvieh-, Futter und Streuvorräte (für den Eigenbedarf) |
Mitversichert Ohne Entschädigungs- grenze |
Mitversichert Ohne Entschädigungs- grenze |
Gem.§ 2 Abs.1 c in der Wohnung und auf dem Versicherungs- grundstück versichert. Entschädigungs- grenze Eur 250. |
Sachen, die durch einen Vers.-Vertrag für Schmucksachen und Pelze im Privat besitz versichert sind. |
Gem.§ 1 Abs.4 e nicht versichert. |
Gem.§ 1 Abs.4 e nicht versichert. |
Ausschluss bei entsprechender Ver- einbarung der Klausel 811. |
Stichwort | VHB 92 | VHB 84 | VHB 74 |
Wertsachen | |||
Wertsachenbegriff und Entschädigungs- grenzen |
Gem.§ 19 Abs.2 liegt die Entschädigungs- grenze für Bargeld, Urkunden einschl. Sparbücher und sonstige Wertpapiere, Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Brief- marken, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin, Pelze, handge- knüpfte Teppiche und Kunstgegenstände (z. B. Gemälde, Collagen, Zeichnungen, Graphiken und Plastiken) sowie Sachen aus Silber und Sachen, die über 100 Jahre alt sind (Antiquitäten), jedoch ohne Möbel, bei 20% der VS. Sofern sich diese Sachen gem. § 19 Abs.3 außerhalb mehrwandiger Stahl- schränke (Mindestge- wicht 200 kg) oder ein gemauerter Stahl- wandschränke mit mehrwandiger Tür befinden, ist die Ent- schädigung außerdem begrenzt auf: Eur 100 Bargeld Eur 250 für Urkunden einschl. Sparbücher und sonstige Wertpapiere Eur 2000 für Schmucksachen, Edel- steine, Perlen, Brief- marken. Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin |
Gem. § 19 Abs.2 liegt die Entschädigungs- grenze für Bargeld, Urkunden einschl. Sparbücher und sonstige Wertpapiere, Schmucksachen, Edel- steine, Perlen, Brief- marken, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin, Pelze, handge- knüpfte Teppiche und Gobelins, Ölgemälde, Aquarelle, Zeichnungen, Graphiken und Plastiken sowie Sachen aus Silber und Sachen, die über 100 Jahre alt sind (Antiquitäten), jedoch ohne Möbel, bei 20% der VS. Sofern sich diese Sachen gern. § 19 Abs.3 außerhalb mehrwandiger Stahl- schränke (Mindestge- wicht 200 kg) oder ein gemauerter Stahl- wandschränke mit mehrwandiger Tür befinden, ist die Ent- schädigung außerdem begrenzt auf: Eur 750 für Bargeld Eur 250 für Urkunden einschl, Sparbücher und sonstige Wertpapiere Eur 2000 für Schmucksachen, Edel- steine, Perlen, Brief- marken. Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin |
Gem.§ 2 gelten folgende Entschä- digungsgrenzen: Abs. 3 b für Bargeld, Vers. Marken, Barrengold sowie Goldmünzen und Medaillen, sofern sie außerhalb geschl. Behältnisse aufbewahrt werden Eur 50. Abs.3 a sofern sich die vorgenannten Sachen in verschlos- senen mehrwandigen Stahlschränken mit mehrwandiger Tür befinden sowie bei Raub Eur 50 Abs.4 für Urkunden, Wertpapiere sofern sie außerhalb geschl. Behältnisse aufbewahrt werden Eur 5000 Sofern sich die vorge- nannten Sachen in verschlossenen mehrwandigen Stahlschränken mit mehrwandiger Tür befinden sowie bei Raub Eur 500, Abs.8 für Pelze, Gold, Silber und Schmucksachen. Eur 10000, Sofern Gold, Silber und Schmucksachen außerhalb geschl. Behältnisse aufbewahrt werden Eur 750 je Einzelstück Abs.5 Abhebung Unberechtigter von Sparbüchern sofern sie außerhalb geschl. Behältnisse aufbewahrt werden Eur 50, bei Möbelverschluss sowie bei Raub Eur 250, Abs. 6 Briefmarken und Münzsammlungen die außerhalb geschl. Behältnisseaufbewahrt werden Eur 50 und je Einzelstück Eur 175 bei Möbelverschluss Eur 1000 und je Einzelstück Eur 175 |
Stichwort | VHB 92 | VHB 84 | VHB 74 |
Wohnungswechsel | |||
Versicherungsschutz während des Wohnungswechsels |
Gem.§ 11 Abs.1 besteht bis zu 2 Monaten ab Umzugs- beginn Versicherungs- schutz in beiden Wohnungen. Während des Umzuges besteht Versicherungs- schutz nur im Rahmen der Außenversicherung |
Gem. § 11 Abs.1 besteht bis zu 2 Monaten ab Umzugs- beginn Versicherungs- schutz in beiden Wohnungen. Während des Umzuges besteht Versicherungs- schutz nur im Rahmen der Außenversicherung |
Gem.§ 6 Abs.1 besteht Versicherungs- schutz in der alten Wohnung nur bis Umzugsbeendigung. |
Möbelwagen | Diebstahl aus verschlossenen Möbel- wagen ist nicht versichert. |
Diebstahl aus verschlossenen Möbel wagen ist nicht versichert. |
Mitversichert gem. § 6 Abs.1 |
Trennung von Ehegatten |
Zieht bei Trennung von Ehegatten der VN aus der Ehewohnung aus, besteht gem.§ 11 Abs.5 Versicherungsschutz für beide Wohnungen, sofern der Ehegatte die bisherigen Wohnung weiter bewohnt. Längstens bis zum Ablauf von 3 Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des VN folgenden Prämienfälligkeit |
Nicht mitversichert | Nicht mitversichert |
Anzeige eines Umzuges |
Gem.§ 11, Abs.2 ist ein Wohnungswechsel spätestens bei Umzugsbeginn unter Angabe der neuen Wohnfläche in Quadratmetern anzuzeigen. |
Gem.§ 11, Abs.2 ist ein Wohnungswechsel spätestens bei Umzugsbeginn unter Angabe der neuen Wohnfläche in Quadratmetern anzuzeigen. |
Gem.§ 6 Abs.1 ist ein Wohnungswechsel spätestens 2 Wochen nach Abschluß des Umzuges anzuzeigen. |
Prämienänderung |
Gem.§ 11Abs.3 und 4 ändert sich die Prämie wenn für den neuen Wohnort nach dem Tarif ein anderer Prämiensatz gilt. |
Gem.§ 11 Abs.3 und 4 ändert sich die Prämie wenn für den neuen Wohnort nach dem Tarif ein anderer Prämiensatz gilt. |
Keine Prämien- änderung. |
Stichwort | VHB 92 | VHB 84 | VHB 74 |
Versicherungsort | |||
Garagen in der Nähe des Versicherungsortes |
Gem.§ 10 Abs.2 besteht Versicherungs- schutz soweit diese Garagen ausschließlich von dem VN oder ein mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person zu privaten Zwecken genutzt werden. |
Nicht versichert | Nicht versichert |
Waschmaschinen und Wäschetrockner |
Diese Geräte sind gem.§ 10 Abs.2 auch , in Räumen versichert, die der VN gemeinsam mit anderen Hausbewohnern nutzt. |
Nur in der Wohnung des VN versichert. |
Nur in der Wohnung des VN versichert. |
Tod des VN | Gem.§ 15 Abs.6 endet der Vertrag 2 Monate nach dem Tod des VN, wenn nicht spätestens zu diesem Zeitpunkt ein Erbe die Wohnung in der gleichen Weise nutzt wie der frühere VN. |
Gem.§ 10 Abs.4 endet der Vertrag 2 Monate nach dem Tod des VN, wenn nicht spätestens zu diesem Zeitpunkt ein Erbe die Wohnung in der gleichen Weise nutzt wie der frühere VN. |
Mit dem Tod des VN erlischt der Versicherungsschutz |
Stichwort | VHB 92 | VHB 84 | VHB 74 |
Außenversicherung | |||
Entschädigungs- begrenzung |
Gem.§ 12 Abs.6 beträgt die Entschä- digungsgrenze 10% der VS, höchstens Eur 10 000 |
Gem.§ 12 Abs.6 beträgt die Entschä- digungsgrenze 10% der VS, höchstens Eur 7500 |
Gem.§ 6 Abs.2 beträgt die Entschä- digungsgrenze 10% der VS, höchstens Eur 5000 |
Dauer | Der Begriff vorübergehend ist mit 3 Monaten definiert. Ausnahme: Der VN oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person hält sich zur Ausbildung, Wehrdienst oder Zivil dienst außerhalb der versicherten Wohnung auf. (512 Abs. 2) |
Der Begriff vorübergehend ist mit 3 Monaten definiert Ausnahme: Der VN oder ein mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebender Familien angehöriger hält sich zur Ausbildung, Wehr-, oder Zivil dienst außerhalb der versicherten Wohnung auf. (5 12 Abs.2) |
Der Begriff vorübergehend ist zwar nicht in den Bedingungen definiert. Es gilt jedoch auch hier lt. der Rechtsprechung 3 Monate. Ausnahme: DerVN oder ein mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebender Familien- angehöriger hält sich zur Ausbildung, Wehr-, oder Zivil dienst außerhalb der versicherten Wohnung auf. ( 6 Abs.2) |
Sturm- und Hagelschäden |
Gem.§ 12 Abs.3 besteht bei Sturm und Hagelschäden, nur Versicherungs- schutz wenn die vers. Sachen sich in Gebäuden befinden |
Gem. § 12 Abs.3 besteht bei Sturmschäden nur Versicherungsschutz wenn die vers. Sachen sich in Gebäuden befinden |
Gem. § 6 Abs.2 besteht bei Sturmschäden auch Versicherungsschutz wenn die vers. Sachen sich außerhalb von Gebäuden befinden |
Örtliche Geltung | Gem.§ 12 Abs.1 besteht der Vers. Schutz über die Außenvers. weltweit. |
Gem.§ 12 Abs.1 besteht der Vers. Schutz über die Außenvers. nur inner halb Europas im geographischen Sinne. |
Gem.§ 6 Abs.2 besteht der Vers. Schutz über die Außenvers. nur inner halb Europas. |
Stichwort | VHB 92 | VHB 84 | VHB 74 |
Versicherungssumme und -Prämie | |||
Summenanpassung | Gem.§ 16 Abs.1 erfolgt eine Summenanpassung entsprechend um den % Satz, um den sich der vom Stat.Bundesamt für den Monat September veröffentlichte Preisindex ändert. Gem.§ 16 Abs.1 c kann der VN inner halb eines Monates ab Kenntnisnahme die Anpassung der VS aufheben lassen (ist jedoch nicht immer empfehlenswert!) |
Gem. § 16 Abs.1 erfolgt eine Summenanpassung entsprechend um den % Satz, um den sich der vom Stat. Bundesamt für den Monat September veröffentlichte Preisindex ändert. Gem.§ 16 Abs.1 c kann der VN innerhalb eines Monates ab Kenntnisnahme die Anpassung der VS aufheben lassen. (ist jedoch nicht immer empfehlenswert!) |
Es kann eine Summenanpassungs- klausel vereinbart werden. Gem. Abs.3 e der Summenanpassungs- klausel können beide Parteien unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende der laufenden Vers.Periode die Summenanpassung kündigen. |
Prämiensatz- anpassung |
Die Prämiensatz- anpassung ist gem. § 16Abs.2 nicht mehr an die Schadenent- wicklung gebunden. Der VN hat gem.§ 16 Abs.2 b bei jeder Prämiensatzanpassung ein Kündigungsrecht. |
Erfolgt gem.§ 16 Abs.2 entsprechend der Schadenentwicklung. Der VN hat gem.§ 16 Abs.2 e je nach Vertragsabschluss ein Kündigungsrecht wenn sich die Prämie um 10% bzw. innerhalb von 3 Jahren insgesamt um 20% erhöht oder wenn sich die Prämie pro Jahr um mehr als 5% bzw. um mehr als 25% seit Vertragsbeginn erhöht. |
Keine Prämiensatz- anpassung |
Stichwort | VHB 92 | VHB 84 | VHB 74 |
Versicherungswert |
Gem.§ 18 Abs. 2 gilt als Vers. Wert der Wiederbeschaffungs- preis von Sachen gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand (Neuwert) Lediglich wenn Sachen nicht mehr zu verwenden sind, gilt als Vers. Wert der erzielbare Verkaufspreis (gemeiner Wert) |
Gem.§ 18 Abs.2 gilt als Vers. Wert der Wiederbeschaffungs- preis von Sachen gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand (Neuwert) Lediglich wenn Sachen nicht mehr zu verwenden sind, gilt als Vers. Wert der erzielbare Verkaufs- preis (gemeiner Wert) |
Gem. § 4 Abs.1 gilt als Vers. Wert der Wiederbeschaffungs- preis (Neuwert) Ist der sich aus Alter, Abnutzung und Gebrauch ergebende Zeitwert einer Sache niedriger als 50% des Wiederbeschaffungs- preises so gilt als Vers. Wert nur der Zeitwert. Ebenso bei nicht mehr zum Gebrauch bestimmten Sachen. |
Unterversicherung | Verzicht auf Unterversicherung ist möglich, wenn die Klausel 7712 vereinbart wird. Voraussetzung für diese Klausel ist der Abschluß einer Mindestversicherungs- summe von i.d.R. 650 Euro pro qm Wohnfläche. |
Verzicht auf Unterversicherung ist möglich, wenn die Klausel 7712 bzw. 834 vereinbart wird. Voraussetzung für diese Klausel ist der Abschluß einer Mindestvericherungs- summe von Euro 650 bzw. von Euro 500 pro qm Wohnfläche. |
Gem.§ 5 Abs.2 wird eine Unterver- sicherung grundsätzlich angerechnet. |
Vorsorge | Gem.§ 16 Abs.1 b gilt eine Vorsorge von 10% der VS als vereinbart. | Gem.§ 16 Abs.1 b gilt eine Vorsorge von 10% der VS als vereinbart. |
Keine Vorsorge |
Stichwort | VHB 92 | VHB 84 | VHB 74 |
Kündigung im Schadenfall |
Gem.§ 26 Abs.2 muss die Kündigung spätestens 1 Monat nach Auszahlung der Entschädigung dem Vertragspartner zugehen. Gem. Abs.3 besteht jetzt auch ein Kündigungsrecht, wenn die Entschädigung aus Gründen abgelehnt wird, die den Eintritt des Vers. falles unbe- rührt lassen. |
Gem.§ 26 Abs.2 muss die Kündigung spätestens einen Monat nach Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung dem Vertragspartner zugehen |
Gem. § 19 muss die Kündigung spätestens einen Monat nach Abschluß der Verhandlungen über die Entschädigung dem Vertrags- partner zugehen. |