In der Privathaftpflichtversicherung sind i.d.R. folgende Deckungserweiterungen mitversichert
- Abwasserschäden
- Auslandsschäden
Diese ist bei weltweiter Geltung zeitlich begrenzt, i.d.R. auf einen vorübergehenden Aufenthalt von einem Jahr.
Einige Versicherer bieten den Einschluss von Auslandsaufenthalten bis zu 5 Jahren an. - Mietsachschäden an unbewegliche Sachen
Gedeckt ist die Beschädigung von Wänden, Waschbecken, Fliesen oder fest mit dem Untergrund verbundenen Teppichböden - Gewässerschäden
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers.
Hinweis: nicht versichert ist die Haftpflicht als Inhaber von Öltanks oder Benzintanks
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Folgende Deckungserweiterungen können bei den meisten Versicherern ggf. zusätzlich in den Versicherungsschutz mit eingeschlossen werden.
- Schlüsselschäden
wegen des Verlustes eines ihm anvertrauten Schlüssels. Hiernach sind Schadenersatzansprüche eingeschlossen, die die Erstattung der Kosten für die notwendige Auswechselung von Schlössern (auch von General-Hauptschlüsseln für eine zentrale Schließanlage) sowie Objektschutz bis zu 14 Tagen betreffen. Ausgeschlossen bleiben allerdings weitere Folgeschäden, die sich aus einem Schlüsselverlust ergeben (z. B. wegen Einbruchs). - Allmählichkeitsschäden
Sachschäden, die durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit oder von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub oder dgl.) entstanden sind - Kleingebinde/ Öltanks
mitversichert ist im begrenzten Umfang die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von insgesamt höchstens 5 .000 l/kg gewässerschädlicher Stoffe in Kleingebinden mit einem Einzelfassungsvermögen von maximal 50 l/kg je Gebinde, die in den versicherten Räumlichkeiten lagern. Heizöltanks dürfen als Einzeltanks oder Benzintanks bis 5.000 l Fassungsvermögen vorhanden sein. - Mitversicherter Personenkreis
die Mitversicherung alleinstehender Familienangehöriger 1. und 2. Grades, wenn sie mit in häuslicher Gemeinschaft des Versicherungsnehmers leben.