Die Rechtsschutzversicherung kennt wie jede andere Versicherungsart auch eine Reihe von Deckungs- bzw.
Risikoausschlüssen, die sich vor allem auf besonders streitträchtige und kostenintensive Rechtsgebiete beziehen.
Nicht versichert in der Vermieterrechtsschutz sind Streitigkeiten, welche ursächlich vor Vertragsabschluß der Versicherung oder während der Wartezeit entstanden sind.
Darüber hinaus gelten folgende weitere wesentliche Ausschlüsse in der Rechtsschutzversicherung
Rechtsschutzversicherung für Vermieter ... jetzt zum Vergleich
- Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben
- Nuklear- und genetischen Schäden, soweit diese nicht auf eine medizinische Behandlung zurückzuführen sind
- Bergbauschäden
- Erwerb, Veräußerung eines zu Bauzwecken bestimmten Grundstücks,
- Planung, Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigentum oder Besitz des VN befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt,
- der genehmigungspflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich im Eigentum oder Besitz des VN befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt,
- der Finanzierung eines der vorstehend aufgeführten Bauvorhaben
- zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen, es sei denn, dass diese auf einer Vertragsverletzung beruhen
- aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht (Ausnahmen sind möglich)
- Handelsrecht
- Anstellungsverträge gesetzlicher Vertreter juristischer Personen (Ausnahmen sind möglich)
- in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Geschmacksmuster-, Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum
- aus dem Kartell- und sonstigen Wettbewerbsrecht
- in ursächlichem Zusammenhang mit Spiel- oder Wettverträgen sowie Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften
- Familien- und Erbrecht sofern über die Beratung hinausgehend (Ausnahmen sind möglich)
- Streitigkeiten mit dem Rechtsschutzversicherer
- wegen der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen, sowie wegen Erschließungs- und sonstiger Anliegerabgaben, es sei denn, dass es sich um laufend erhobene Gebühren für die Grundstücksversorgung handelt
- Verfassungsstreitigkeiten etc.
- in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, das über das Vermögen des Versicherungsnehmers eröffnet wurde oder eröffnet werden soll
- in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- sowie im Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten (Ausnahmen sind möglich)
- Halt- und Parkverstöße
- Ansprüche Mitversicherter untereinander
- nichtehelicher Lebenspartner untereinander in ursächlichem Zusammenhang mit der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, auch nach deren Beendigung
- aus Ansprüchen oder Verbindlichkeiten, die nach Eintritt des Rechtsschutzfalles auf den Versicherungsnehmer übertragen worden oder übergegangen sind
- Verbindlichkeiten oder Ansprüche Dritter
- Vorsätzliche Straftaten (Ausnahme - sofern Spezial-Straf-Rechtsschutz mitversichert)