Am 12.3.2004 hat der Bundesrat dem Kostenrechtsmodernisierungsgesetz
zugestimmt. Damit ist auch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), als Ersatz
zu der bisherigen Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO), verabschiedet
worden. Zum 1. Juli 2004 sollen somit die Regelungen für die Gerichtskosten ebenso wie
die Entschädigung für Zeugen, Sachverständige und ehrenamtliche Richter
grundlegend neu gestaltet werden.
Ab dem 1.Juli 2004 werden die Anwaltshonorare um durchschnittlich 20 Prozent
steigen.
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Versicherungsunternehmen sind deshalb gezwungen, die Kosten auf die Policen zu
übertragen. Die Prämien werden also ab dem 1.Juli 2004 ebenso steigen, wie die
Honorare.
Über die Honorarerhöhungen gibt es ein paar Beispiele:
Mietrecht:
Einem Mieter wird der Mietvertrag mit einer Monatsmiete in Höhe von 500 Euro gekündigt. Der Mieter lässt sich bezüglich der Kündigung von einem Rechtsanwalt beraten. Der Anwalt erreicht nach längerer Korrespondenz mit dem Vermieter, dass die Kündigung als gegenstandslos betrachtet wird und der Mieter in der Wohnung verbleiben kann.
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Für die Abrechnung wurde die sog. Mittelgebühr zugrunde gelegt, wobei es sich auswirkt, dass der Gebührenrahmen für die außergerichtliche Tätigkeit nach BRAGO 0,5 - 1,0 Gebühren beträgt, gem RVG zukünftig 0,5 - 2,5 Gebühren.
Zivilrecht:
Mandant M wir in einen Verkehrsunfall verwickelt. Er nimmt sich einen Rechtsanwalt. Nachdem es keine Einigung über den Schaden in Höhe von 10.000 EUR außergerichtlich gibt, reicht der Rechtsanwalt eine Klage ein. Beide Seiten einigen sich auf eine Vergleichssumme in Höhe von 5.000 EUR.
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Der Mehrverdienst des Rechtsanwaltes erklärt sich dadurch, dass zukünftig die außergerichtlich verdiente Geschäftsgebühr nicht mehr vollständig auf die spätere gerichtliche Tätigkeit angerechnet wird. Zudem erhält der Rechtsanwalt zukünftig für außergerichtliche Vergleichsgespräche die sogenannte " Terminsgebühr "(1,2), während diese Tätigkeit bislang durch die Prozessgebühr mit abgegolten war.
Arbeitsrecht:
Arbeitnehmer A (Monatsverdienst 1.000 EUR) hat Probleme mit seinem Arbeitgeber, der A zu einer einvernehmlichen Aufhebung des Arbeitsvertrages bewegen will. A lässt sich durch Rechtsanwalt vertreten. Nachdem außergerichtlich eine Einigung nicht erzielt werden kann, spricht der Arbeitgeber die Kündigung aus, so dass A durch Rechtsanwalt Kündigungsschutzklage erheben lässt. In der Güteverhandlung wird zwischen den Partein ein Vergleich abgeschlossen, wonach das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung beendet wird.
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Hinweis: Bei Arbeitsrechtsstreitigkeiten gilt die Besonderheit, dass jede
Partei die eigenen Anwaltskosten in erster Instanz selbst tragen muss,
unabhängig davon, ob der Rechtsstreit gewonnen oder verloren wird.
Die Steigerung der Anwaltskosten in Höhe von 40% muss der Mandant somit in
jedem Falle selbst tragen. Hinzu kommt zukünftig, dass der Arbeitnehmer bei
einem verlorenen Rechtsstreit nicht nur seine eigenen Kosten, sondern auch
erheblich höhere Gerichtskosten zu zahlen hat.