Kündigung zum Vertragsablauf
Sie können jede Privathaftpflichtversicherung mit einer Frist von 3 Monaten vor Vertragsablauf fristgerecht kündigen.
Beachten Sie jedoch:
Versicherungsverträge mit einer Laufzeit von 10 Jahren, welche nach dem 25.06.1994 abgeschlossen wurden, sind erstmals zum Ablauf des fünften Jahres kündbar mit einer
Frist von 3 Monate kündbar.
Kündigung nach einem Schaden
Nach einem Schadenfall können Sie den Versicherungsvertrag innerhalb von einem Monat fristlos oder zum Ende des Versicherungsjahres kündigen. Da dem Versicherer die Prämie für das Versicherungsjahr zusteht, ist es besser immer zum nächsten Vertragsablauf zu kündigen.
Kündigung nach einer Prämienerhöhung
Erhöht der Versicherer auf Grund einer Prämienangleichung die Beiträge, ohne daß sich der Versicherungsumfang ändert, so kann der Versicherungsnehmer
innerhalb 1 Monats nach Eingang der Mitteilung des Versicherers, den Vertrag mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens
der Erhöhung kündigen. (Gilt für Vertragsabschlüsse nach Juni 1994)
abweichende Regelungen:
Bei Vertragsabschlüssen vor dem 01.01.1991 muß sich die Prämie um mindestens 10% bzw. in den letzten drei aufeinanderfolgenden Jahren insgesamt um
mindestens 20% erhöht haben.
Bei Vertragsabschlüssen zwischen Januar 1991 und Juni 1994 muß sich die Prämie um mindestens 5% erhöhen.
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