Bis zu den vertraglich genannten Höchstsummen (Deckungssummen) übernehmen die Haftpflichtversicherer die Schadenersatzleistungen bei:
- Personenschäden (Verletzung, Tod)
- Sachschäden (Beschädigung oder Zerstörung)
- allen Vermögensschäden infolge Personen- oder Sachschäden (finanzielle Schäden als Folge eines Personen- oder Sachschadens)
- reinen Vermögensschäden, allerdings mit vielen Ausnahmen und mit eingeschränkten Deckungssummen
(reine finanzielle Schäden, ohne dass ein Personen- oder Sachschaden vorangegangen ist.
Beispiel: Man hat ein anderes Fahrzeug zugeparkt. Dadurch verpasst der Geschädigte einen wichtigen Termin, wodurch ihm nachweislich ein großes Geschäft platzt).
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Im Rahmen des Versicherungsvertrages übernimmt der Versicherer in der Pferdehaftpflicht Versicherung folgende Aufgaben:
- Prüfung der Eintrittspflicht
Nach einem Schadenfall prüft der Versicherer– natürlich auch im eigenen Interesse – ob der Kunde tatsächlich schadenersatzpflichtig ist. - Abwehr unberechtigter Ansprüche
Unberechtigte Ansprüche werden durch den Versicherer abgewehrt, wenn nötig auch vor Gericht. Anfallende Gerichts- und Anwaltskosten trägt die Versicherung. - Schadenersatzleistung berechtigter Ansprüche
zum Beispiel: Verursachung eines Verkehrsunfalls durch das Pferd, oder Pferd tritt einen Menschen