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Die Rechtsschutzversicherung kennt wie jede andere Versicherungsart auch eine Reihe von Deckungs- bzw. Risikoausschlüssen, die sich vor allem auf besonders streitträchtige und kostenintensive Rechtsgebiete beziehen.

Folgende wesentlichen Ausschlüsse gelten in der Rechtsschutzversicherung

  • Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben
  • Nuklear- und genetischen Schäden, soweit diese nicht auf eine medizinische Behandlung zurückzuführen sind
  • Bergbauschäden
  • Erwerb, Veräußerung eines zu Bauzwecken bestimmten Grundstücks,
  • Planung, Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigentum oder Besitz des VN befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt,
  • der genehmigungspflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich im Eigentum oder Besitz des VN befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt,
  • der Finanzierung eines der vorstehend aufgeführten Bauvorhaben
  • zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen, es sei denn, dass diese auf einer Vertragsverletzung beruhen
  • aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht (Ausnahmen sind möglich)
  • Handelsrecht
  • Anstellungsverträge gesetzlicher Vertreter juristischer Personen (Ausnahmen sind möglich)
  • in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Geschmacksmuster-, Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum
  • aus dem Kartell- und sonstigen Wettbewerbsrecht
  • in ursächlichem Zusammenhang mit Spiel- oder Wettverträgen sowie Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften
  • Familien- und Erbrecht sofern über die Beratung hinausgehend (Ausnahmen sind möglich)
  • Streitigkeiten mit dem Rechtsschutzversicherer
  • wegen der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen, sowie wegen Erschließungs- und sonstiger Anliegerabgaben, es sei denn, dass es sich um laufend erhobene Gebühren für die Grundstücksversorgung handelt
  • Verfassungsstreitigkeiten etc.
  • in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, das über das Vermögen des Versicherungsnehmers eröffnet wurde oder eröffnet werden soll
  • in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- sowie im Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten (Ausnahmen sind möglich)
  • Halt- und Parkverstöße
  • Ansprüche Mitversicherter untereinander
  • nichtehelicher Lebenspartner untereinander in ursächlichem Zusammenhang mit der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, auch nach deren Beendigung
  • aus Ansprüchen oder Verbindlichkeiten, die nach Eintritt des Rechtsschutzfalles auf den Versicherungsnehmer übertragen worden oder übergegangen sind
  • Verbindlichkeiten oder Ansprüche Dritter
  • Vorsätzliche Straftaten (Ausnahme - sofern Spezial-Straf-Rechtsschutz mitversichert)