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In der Rechtsschutzversicherung sind folgende Personen versichert:

  • der Versicherungsnehmer und

sofern kein Singlevertrag abgeschlossen wurde

  • der im Versicherungsschein genannte und - bei den meisten Gesellschaften - in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebende nichtehelicher Lebenspartner.

desweiteren, ggf. je nach abgeschlossener Vertragsform (Verkehrs-Rechtsschutz, Firmen-Rechtsschutz ...)

  • die minderjährigen Kinder
  • im Fahrzeugbereich: alle berechtigten Fahrer und Insassen der versicherten Fahrzeuge
  • die unverheirateten volljährigen Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (bei den meisten Rechtsschutz-Versicherern), jedoch lediglich bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten.
    Diese Mitversicherung bezieht sich nicht auf den Fahrzeugbereich.
  • Die für den Versicherungsnehmer anwendbaren Vertragsbestimmungen gelten für mitversicherte Personen sinngemäß.
    Ersterer kann allerdings mittels Widerspruch verhindern, dass eine andere mitversicherte Person als sein ehelicher Lebenspartner Rechtsschutz erhält. Der Widerspruch muss schriftlich beim Versicherer erhoben werden.

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