Die Rechtsschutzversicherung kennt wie jede andere Versicherungsart auch eine Reihe von Deckungs- bzw.
Risikoausschlüssen, die sich vor allem auf besonders streitträchtige und kostenintensive Rechtsgebiete beziehen.
zum Arbeitsrechtsschutz ... im Vergleich
- Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben
- Nuklear- und genetischen Schäden, soweit diese nicht auf eine medizinische Behandlung zurückzuführen sind
- Bergbauschäden
- Erwerb, Veräußerung eines zu Bauzwecken bestimmten Grundstücks,
- Planung, Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigentum oder Besitz des VN befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt,
- der genehmigungspflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich im Eigentum oder Besitz des VN befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt,
- der Finanzierung eines der vorstehend aufgeführten Bauvorhaben
- zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen, es sei denn, dass diese auf einer Vertragsverletzung beruhen
- aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht (Ausnahmen sind möglich)
- Handelsrecht
- Anstellungsverträge gesetzlicher Vertreter juristischer Personen (Ausnahmen sind möglich)
- in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Geschmacksmuster-, Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum
- aus dem Kartell- und sonstigen Wettbewerbsrecht
- in ursächlichem Zusammenhang mit Spiel- oder Wettverträgen sowie Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften
- Familien- und Erbrecht sofern über die Beratung hinausgehend (Ausnahmen sind möglich)
- Streitigkeiten mit dem Rechtsschutzversicherer
- wegen der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen, sowie wegen Erschließungs- und sonstiger Anliegerabgaben, es sei denn, dass es sich um laufend erhobene Gebühren für die Grundstücksversorgung handelt
- Verfassungsstreitigkeiten etc.
- in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, das über das Vermögen des Versicherungsnehmers eröffnet wurde oder eröffnet werden soll
- in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- sowie im Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten (Ausnahmen sind möglich)
- Halt- und Parkverstöße
- Ansprüche Mitversicherter untereinander
- nichtehelicher Lebenspartner untereinander in ursächlichem Zusammenhang mit der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, auch nach deren Beendigung
- aus Ansprüchen oder Verbindlichkeiten, die nach Eintritt des Rechtsschutzfalles auf den Versicherungsnehmer übertragen worden oder übergegangen sind
- Verbindlichkeiten oder Ansprüche Dritter
- Vorsätzliche Straftaten (Ausnahme - sofern Spezial-Straf-Rechtsschutz mitversichert)