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Jeder Halter eines inländischen Kraftfahrzeugs ist nach dem Pflichtversicherungsgesetz vom 05.04.1965 (PflVG) zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung für sich, den Eigentümer und den berechtigten Fahrer zwecks Deckung der durch das Kraftfahrzeug verursachten Personen- und Sachschäden verpflichtet, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen und Wegen verwendet wird.


Autoversicherung ... der Vergleich

Ausgenommen von der Versicherungspflicht sind:

  • Fahrzeuge der Bundesrepublik Deutschland, der Länder und der Gemeinden,
  • Fahrzeuge, deren Höchstgeschwindigkeit 6 km/h nicht überschreitet,
  • selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die eine Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h nicht überschreiten.

Zulassungsfreie Fahrzeuge:

  • Kleinkrafträder
  • Fahrräder mit Hilfsmotor und
  • Krankenfahrstühle.

Diese Fahrzeuge brauchen jedoch eine Haftpflichtversicherung, die durch das Versicherungskennzeichen nachgewiesen wird.

Erlischt die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, muss das Versicherungsunternehmen dies der Zulassungsstelle melden. Die Zulassungspapiere werden dann eingezogen und das Kraftfahrzeugkennzeichen entstempelt (§ 29d StVZO). Der Halter des Fahrzeugs ist ebenfalls zur Rückgabe und Entstempelung der Kennzeichen verpflichtet. Die vorsätzliche Benutzung eines nicht versicherten Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr ist nach § 6 PflVG strafbar und führt zur Einziehung des Fahrzeugs und dem Entzug der Fahrerlaubnis.

Die Voraussetzungen, unter denen ein Versicherungsunternehmen einen  Antragsteller ablehnen kann, sind sehr begrenzt.
War ein Antragsteller schon einmal bei diesem Versicherungsunternehmen versichert und wurde der Kraftfahrzeughaftpflichtvertrag

  • wegen Nichtzahlung einer Prämie oder
  • nach einem Unfallschaden gekündigt,

kann die Versicherungsgesellschaft den Versicherungsantrag ablehnen (§ 5 Abs. 4 PflVG).
Trifft keine dieser Ausnahmen zu, ist der Versicherer verpflichtet, den Antrag anzunehmen.