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Einige Versicherer bieten eine Ergänzung der Privathaftpflichtversicherung um eine sog. Forderungsausfallversicherung an. Dies bedeutet, dass der Versicherer zusätzlich Deckung für den Fall gewährt, dass ein Dritter einer versicherten Person einen Personen- oder Sachschaden zufügt und die Schadenersatzforderung nicht durchgesetzt werden kann, weil der Schädiger keine Privathaftpflichtversicherung besitzt und auch nicht über ein ausreichendes Privatvermögen verfügt.

Inhalt und Umfang der versicherten Schadenersatzansprüche richten sich nach dem Deckungsumfang der vom Versicherungsnehmer abgeschlossenen Privathaftpflichtversicherung. Darüber hinaus sind Schadenersatzansprüche gedeckt, denen ein vorsätzlicher Handeln des Schädigers zugrunde liegt, sowie Schadenersatzansprüche, die aus der Eigenschaft des Schädigers als Tierhalter oder -hüter resultieren.

Allerdings ist Voraussetzung für eine Entschädigung, dass die versicherte Person einen rechtskräftigen vollstreckbaren Titel gegen den Schädiger oder ein rechtskräftiges Schuldanerkenntnis des Schädigers vor einem Notar erwirkt hat und dass eine Zwangsvollstreckung aus diesem Titel erfolglos geblieben ist.

Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit eine für die versicherten Personen bestehende Schadenversicherung (z. B. Unfallversicherung) zu zahlen hat oder wenn ein Träger der Sozialversicherung oder Sozialhilfe eintrittspflichtig ist.

Unter den genannten Voraussetzungen leistet der Versicherer Entschädigung in Höhe des titulierten Schadenersatzbetrags im Rahmen der in der Privathaftpflichtversicherung vereinbarten Deckungssumme. Von jeder Entschädigung wird ein Selbstbehalt von 2.500 EUR abgezogen.

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