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Nicht für alle Risiken aus den Gefahren des täglichen Lebens tritt die Privathaftpflichtversicherung ein.
Der Versicherer muss nach allgemeinen versicherungsrechtlichen Kriterien das Eingreifen einer Ausschlussbestimmung darlegen und beweisen.
Die wesentlichen Ausschlüsse sind folgende:

  • Vorsatz

  • Haftpflichtansprüche an geliehenen/ gemieteten fremden Sachen

  • Schäden an fremden Sachen, die durch verbotene Eigenmacht ohne Willen des Besitzers widerrechtlich in Besitz genommen wurden

  • Schäden gegenüber Personen bzw. deren Sachen, die mit in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören,

  • Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Halters oder Führers eines Kraftfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden.

  • Schäden im Zusammenhang mit Luft- und Wasserfahrzeuge

Abweichend von diesen Ausschlüssen kann jedoch im jeweiligen Versicherungsvertrag/ Tarif eine Mitversicherung bestimmter Risiken vereinbart sein.

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