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In der Rechtsschutzversicherung gilt bei verschiendenen Leistungsarten eine Wartezeit von 3 Monaten, d.h. der Versicherungsschutz tritt erst nach Ablauf dieser Wartezeit ein.
Bei folgende Leistungsarten ist unter Berücksichtigung der Mitversicherung die Wartezeit zu berücksichtigen:

    http://www.finanzprofit.com/firmen-rechtsschutzversicherung/firmen-rechtsschutzversicherung-sst.php
  • Steuer-Rechtsschutz
  • Arbeits-Rechtsschutz
  • Sozialgerichts-Rechtsschutz
  • Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
  • Online-(Internet)-Rechtsschutz
  • Unterhalts-Rechtsschutz (Hinweis: 6 Monate Wartezeit)
  • Verwaltungs-Rechtsschutz im Privatbereich
  • Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrsangelegenheiten
  • Rechtsschutz im Wohnungs-und Grundstücksbereich


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Sofern der Versicherungsnehmer den Versicherer wechselt, verzichten die Gesellschaften auf die Anrechnung der Wartezeit. Dies setzt jedoch vorraus, dass beim Vorversicherer das gleiche Risiko bereits versichert gewesen ist und ein nahtloser Anschlussvertrag abgeschlossen wurde.

Bei Neuverträgen ohne Vorversicherer verzichten nach und nach einige Versicherer auf die Anrechnung der Wartezeit. (z.B. DEURAG, Rechtsschutz-Union, etc.) Auf Grund der hohen Streithäufigkeit gilt dies jedoch nicht im Arbeits-Rechtsschutz sowie Rechtsschutz im Wohnungs-und Grundstücksbereich.

Unser Rechtsschutz-Vergleich zeigt Ihnen auf, welche Versicherer auf die Wartezeit verzichten.