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In der Autohaftpflichtversicherung sind neben dem Versicherungsnehmer folgende Personen mitversichert:

  • der Halter, d. h. die Person, die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Kraftfahrzeug besitzt und es für eigene Rechnung in Gebrauch hat, also regelmäßig derjenige, auf den das Kraftfahrzeug zugelassen ist;

  • der Eigentümer des Fahrzeugs, wobei die Erwähnung eher deklaratorischen Charakter hat, da Schadenersatzansprüche im Grunde nur bei gleichzeitiger Halter- oder Fahrereigenschaft denkbar sind;

  • der Fahrer, und zwar auch der unberechtigte, soweit es um die Ansprüche des Geschädigten geht;

  • der Beifahrer, wenn er im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zum Versicherungsnehmer oder Halter den berechtigten Fahrer zu seiner Ablösung oder zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich begleitet; einige Versicherer bieten auch uneingeschränkten Versicherungsschutz für alle Beifahrer ohne Zusatzvoraussetzungen, so dass auch Schäden beim Aussteigen des Beifahrers, beispielsweise Verletzung eines vorbeifahrenden Radfahrers, über die Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung gedeckt sind;

Diese mitversicherten Personen können selbständig ihre Versicherungsansprüche geltend machen, ohne Vertragspartner des Versicherers zu sein.


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